AGBs

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der AAS GmbH Armaturen Anlagen Service (nachfolgend „AAS“) – Stand September 2011

    §1 Allgemeines

    1.1. Für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AAS, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

    1.2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von AAS schriftlich bestätigt werden.

    §2 Vertragsabschluss

    2.1. Angebote von AAS sind stets freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.

    2.2. Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird.

    2.3. Die zur Abgabe eines Kostenanschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuche ist gleich Arbeitszeit) werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn die Leistung aus von AAS nicht zu vertretenden Gründen nicht, auch nicht in abgeänderter Form, durchgeführt werden kann.

    §3 Ausführung von Leistungen, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

    3.1. Der Vertragspartner hat das Personal von AAS bei der Erbringung von Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat insbesondere sämtliche erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit Leistungen bei Eintreffen von AAS sofort begonnen und ohne Verzögerungen durchgeführt werden können.

    3.2. Der Vertragspartner hat Hilfs‐ und Fachkräfte in der von AAS für erforderlich gehaltenen Zahl abzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese fachlichen Weisungen von AAS nachkommen. Eine Haftung von AAS für diese Kräfte ist ausgeschlossen. Die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Vorarbeiten, insbesondere die fachgerechte Vorbereitung des Arbeitsplatzes, müssen vor Beginn der Arbeiten vollständig und fachgerecht erfolgt sein. Die benötigten Anschlüsse sind entsprechend den vertraglichen Anforderungen vorzubereiten.

    3.3. Für die Erbringung der Leistungen erforderliche Hilfsmittel wie Vorrichtungen, Transportmittel, Hebezeuge, Montagewerkzeuge sowie für Hilfsstoffe, Elektrizität, Wasser und Gas ist der Vertragspartner zuständig.

    3.4. Während der Erbringung der Leistungen gewährleistet der Vertragspartner für das Personal von AAS den ungehinderten Zugang zum jeweiligen Arbeitsplatz und stellt geeignete Räumlichkeiten für den Aufenthalt des Personals während Pausenzeiten (einschließlich Toiletten und Waschräume) und zur sicheren Aufbewahrung von eigener Ausrüstung und sonstigen Hilfsmitteln zur Verfügung.

    3.5. Der Vertragspartner stellt auf seine Kosten im vereinbarten Umfang erforderliche Schutzkleidung bereit und gewährleistet eine umfassende Einweisung des Personals von AAS in Sicherheitsbestimmungen und sonstige Verhaltensregeln, die in seinem Betrieb Geltung beanspruchen.

    §4 Ausführungsfristen/Verzug/Abnahme

    4.1. Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solches vereinbart werden. Sie beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung durch AAS, nicht jedoch vor einer vollständigen Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern sowie der Beibringungen aller vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen etc. Darüber hinaus setzt der Beginn von Ausführungsfristen die vollständige und mangelfreie Durchführung von Vorarbeiten durch den Vertragspartner voraus.

    4.2. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verschieben sich zum einen vereinbarte Ausführungsfristen. Darüber hinaus kann AAS erforderliche Maßnahmen nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Vertragspartners selbst vornehmen. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht.

    4.3. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt, von Arbeitskämpfen, und anderen Ereignissen oder Umständen, auf die AAS keinen Einfluss hat. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wobei bereits erbrachte Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ist für den Vertragspartner ausgeschlossen.

    4.4. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer AAS etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit AAS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haftet AAS nicht.

    4.5. Ist ein Abnahmetermin nicht vereinbart, so hat die Abnahme durch den Vertragspartner unverzüglich nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten durch AAS zu erfolgen. Entsprechendes gilt, sobald eine vertraglich vereinbarte Erprobung durchgeführt worden ist. Verzögert sich die Abnahme durch Umstände, die AAS nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt.

    4.6. Die Lieferung von Waren erfolgt ab Werk AAS, Wesel/Kahl am Main (EXW gemäß INCOTERMS 2010).

    §5 Preise/Zahlungen

    5.1. Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, Zeitaufzeichnungen von AAS auf Verlangen abzuzeichnen. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung.

    5.2. AAS ist berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen.

    5.3. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben.

    5.4. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese geschuldet ist.

    5.5. Zahlungen haben sofort nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge und in der vereinbarten Währung zu erfolgen.

    5.6. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, berechnet AAS vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

    5.7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    5.8. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, insbesondere bei einem Zahlungsrückstand, kann AAS vorbehaltlich weitergehender Ansprüche die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung sämtlicher offener Rechnungen, ob bereits fällig oder nicht, sowie von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen.

    §6 Eigentumsvorbehalt

    6.1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von AAS, bis der Vertragspartner die gelieferten Waren und Leistungen und alle anderen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner entstandenen oder entstehenden uns zustehenden Forderungen bezahlt hat.

    6.2. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an AAS ab.

    §7 Gewährleistung/Verjährung von Ansprüchen

    7.1. Beanstandungen des Liefergegenstandes oder der erbrachten Leistung müssen AAS unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Warensendung bzw. Beendigung der Arbeiten/Durchführung der Abnahme, ver- deckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden.

    7.2 Wegen eines von AAS zu vertretenden Mangels steht dem Vertragspartner zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei AAS sich die Art der Nacherfüllung vorbehält. Bei der Erfüllung der Gewährleistungspflichten ist AAS berechtigt, sich der Hilfe Dritter zu bedienen. Bei einfach durchzuführenden Nachbesserungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem einfachen Austausch von Kleinteilen, kann AAS vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die Durchführung der Nacherfüllung selbst vornimmt.

    7.3. Nach Aufforderung durch den Vertragspartner teilt AAS diesem binnen einer Woche mit, ob AAs den Mangel beseitigen oder – bei Warenlieferungen – eine Ersatzlieferung tätigen wird. Nach Ablauf dieser Frist darf der Vertragspartner dieses Wahlrecht wahrnehmen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Vertragspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

    7.4. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

    7.5. Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels des Liefergegenstands, der Leistungen von AAS oder von Vorschlägen, Beratungen im Rahmen von Verträgen verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abnahme. Entsprechendes gilt für die die Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung von Informations- und/oder Beratungspflichten.

    §8 Schadenersatz

    8.1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche„) des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

    8.2. Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haftet AAS über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.

    8.3. Soweit die Haftung von AAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten.

    §9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

    9.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von AAS.

    9.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AAS, falls der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. AAS ist jedoch befugt, nach Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

    9.3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

    §10 Teilnichtigkeit

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

    §11 Lieferungen durch den Vertragspartner

    Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten an Stelle der §§ 3 bis 8 die gesetzlichen Vorschriften.

    Wesel, 05.09.2011

    Sie können sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier herunterladen.

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